Lob und Tadel für das Blockchain-Gesetz des Bundes
Wie gut ist das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register? Es könnte besser sein, sagen Economiesuisse und die Schweizerische Bankiervereinigung. Die wichtigste Kritikpunkte im Überblick.
Am 22. März 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Blockchain/DLT) eröffnet. Economiesuisse hat sich nun dazu geäussert. Der Verband begrüsse, dass der Bund die Blockchain-Thematik in bestehende Gesetzestexte integrieren wolle. Die Anpassungen würden vor allem das Obligationenrecht, das Insolvenzrecht und das Finanzmarktaufsichtsgesetz betreffen. Die Anpassungen sollten wettbewerbs- und technologieneutral sein, sagt Economiesuisse.
Im Obligationenrecht soll das Wertrechteregister mit Bezug auf die Gültigkeitsanforderungen ausschliesslich folgende Funktionen haben: Manipulation durch Schuldner oder Betreiber verhindern und den Gläubigern ermöglichen, ihre Rechtsposition gegenüber Dritten nachzuweisen. Weitergehenden Anforderungen an das Wertrechteregister sollen bei Verletzung bloss haftungsbegründende Funktionen zukommen, fordert Economiesuisse in seiner Stellungnahme.
Im Schuld- und Konkursrecht sei es wesentlich, die Aussonderung von Wertrechten mit öffentlichem Glauben anzuerkennen. Die Zulässigkeit von Aussonderungen bei Sammelverwahrungen sei im Interesse der Rechtssicherheit explizit zu ergänzen. Zudem sei die Schaffung eines eigenen DLT-Handelssystems begrüssenswert, da die die bestehenden Regelungen für Token ungeeignet seien.
Auch die Schweizerische Bankiervereinigung hat sich zur neuen Gesetzesvorlage geäussert. Sie stellt folgende Forderungen:
Der Bund soll die Begriffe "DLT-Wertrechte" und "verteilte elektronische Register" in allen Gesetzesbestimmungen durch "Wertrechte öffentlichen Glaubens" und "Wertrechteregister" ersetzen.
In Art. 973d VE-OR sollten lediglich die Kriterien Manipulationsresistenz und Publizität als Gültigkeitserfordernis für Wertrechte öffentlichen Glaubens definiert sein.
Die vorgeschlagene Haftungsbestimmung in Art. 973h VE-OR soll sich an der Haftungsbestimmung von Art. 69 FIDLEG orientieren.
Um das System der Wertrechte zu vervollständigen, brauche es eine Schnittstelle zwischen dem OR und dem BEG. Dafür brauch es eine Anpassung im BEG (zu den Begrifflichkeiten und der Entstehung der Bucheffekte) sowie eine ergänzende Bestimmung im OR. Die Wertrechte im Wertrechteregister seien stillzulegen, sobald sie als Bucheffekte ausgegeben werden.
Die vorgeschlagene Regelung zur Aussonderung von kryptobasierten Zahlungsmitteln und Wertrechten öffentlichen Glaubens (Art. 242a VE-SchKG) orientiere sich zu stark an der bestehenden Aussonderungsbestimmung für Sachen im Art. 242 SchKG. Das führe zu einer Ungleichbehandlung. Der Bund soll die Regelung im Sinne der Gleichbehandlung an die Absonderungsregelung nach Art. 37d BankG und Art. 17 BEG annähern.
Finanzdienstleister, die Dienstleistungen gemäss FIDLEG erbringen, müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen. Das sei im Geschäft mit institutionellen Kunden und mit professionellen Kunden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. e - i nicht sinnvoll. Die Schweizerische Bankiervereinigung fordert darum, das FIDLEG so anzupassen, dass Finanzdienstleister, die ausschliesslich institutionelle und Kunden nach Art. 4 Abs. 3 lit. a – i Kunden bedienen, von der genannten Anschlusspflicht befreit sind.
Ein Teil der Revision ist die Anpassung des "Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs". Dazu äusserte sich auch ICT-Switzerland, wie Sie hier lesen können.