Bundesrat will Nachrichtendienst mehr Überwachungsmöglichkeiten geben
Der Nachrichtendienst des Bundes soll gewalttätigen Extremismus früher erkennen und bekämpfen können. Dazu will ihm der Bundesrat mehr Möglichkeiten geben. Das entsprechend revidierte Gesetz ist in der Vernehmlassung.
Der Bundesrat hat das Nachrichtendienstgesetz (NDG) überarbeitet. Mit der Revision will er auf die seit der Inkraftsetzung des Gesetzes gemachten Erfahrungen sowie auf die Entwicklung der Bedrohungslage der vergangenen Jahre reagieren, wie es in einer Mitteilung heisst.
Extremismus bekämpfen und Finanzflüsse untersuchen
Ein Schwerpunkt im neuen Gesetz betrifft die Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus. Das Regelwerk schafft laut der Mitteilung zusätzliche Massnahmen zur Früherkennung und Verhinderung. Konkret soll der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) neu auch zur Aufklärung von schweren Bedrohungen anwenden können, die von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten ausgehen.
Von dieser Massnahme betroffen sein können Organisationen und Personen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten befürworten, fördern oder verüben. Mit diesen zusätzlichen Möglichkeiten trage man verschiedener parlamentarischer Vorstösse Rechnung, schreibt der Bundesrat.
Neu enthält das Gesetz auch eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme zum Einholen von Daten bei Finanzintermediären. Aktuell habe der Nachrichtendienst keine Möglichkeit, Informationen von Finanzintermediären über die Finanzierung von sicherheitsrelevanten Personen oder Gruppierungen zu erhalten. Künftig kann der NDB bei schweren Bedrohungen der Landessicherheit solche Informationen anfordern und damit Finanzflüsse aufklären.
Infrage kommt diese Massnahme beispielsweise bei kommerziellen Unternehmen, ideellen Organisationen oder religiösen Einrichtungen, über die begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie an der Finanzierung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Umtrieben beteiligt sind.
Neuregelung der Aufsichtsinstanz
Bei allen genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen gelten strenge Voraussetzungen, stellt der Bundesrat klar. Namentlich brauche es sowohl die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die Freigabe durch die Vorsteherin des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie wiederum muss vor ihrer Entscheidung die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments (EJPD) und den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) konsultieren. Allerdings entfällt diese verpflichtende Konsultation im neuen NDG immer dann, wenn bereits laufende Massnahmen verlängert werden.
Komplett neu regelt der Bund die Datenhaltung des NDB. Die Neukonzeption sei 2019 von der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte angeregt worden. Die Neuregelung orientiere sich am revidierten Datenschutzgesetz, das voraussichtlich auf den 1. September 2023 in Kraft tritt. Auch das Auskunftsrecht orientiere sich neu am revidierten Datenschutzgesetz und werde analog der für das Bundesamt für Polizei geltenden Auskunftsregelung vereinfacht.
Nägel mit Köpfen macht das neue Gesetz schliesslich mit der Zusammenlegung der beiden Aufsichtsinstanzen, (Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung UKI und Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten AB-ND). Diese sei bereits bei der Ausarbeitung des aktuellen NDG im Jahr 2015 angeregt worden, schreibt der Bundesrat. Gemäss dem revidierten Gesetz werden die Aufgaben der UKI an die AB-ND übertragen. Damit werde die Kontrolle Funk- und Kabelaufklärung besser in die Aufsichtstätigkeiten eingebettet. Die Vernehmlassung zum neuen NDG dauert bis zum 9. September 2022.
Bereits abgeschlossen ist die Vernehmlassung zum neuen Informationssicherheitsgesetz. Es sieht unter anderem eine Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen vor. Der Vorschlag stösst auf Zuspruch, wie Sie hier lesen können.
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