ICTswitzerland will schlankes Datenschutzgesetz
Mehr Selbstregulierung statt strengere Gesetze: Der Branchenverband ICTswitzerland greift die Vorlage der Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes an.
Gestern ist die Vernehmlassungsphase zur Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes zu Ende gegangen. ICTswitzerland kritisiert nun in einer Stellungnahme verschiedene Regulierungen in dem Gesetzesentwurf. Der Verband befürchtet, dass einige Bestimmungen "über das Ziel hinausschiessen". Dies belaste Schweizer Unternehmen und Institutionen unnötig, moniert der Verband in einer Mitteilung.
Schweizer Unternehmen nicht unnötig belasten
ICTswitzerland fordert, die für die Schweiz schädlichen Regulierungen zu beseitigen. Die Schweizer Unternehmen und Institutionen sollen nicht mit unnötigem administrativem und finanziellem Aufwand belastet werden. Gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Datenschutz des Wirtschaftsverbands Economiesuisse identifizierte ICTswitzerland aus seiner Sicht mehrere Schwachstellen.
Den Verbänden gehen etwa die Informations- und Meldepflichten zu weit. Diese seien substanziell zu reduzieren. Die Verbände stossen sich an den Meldepflichten zum Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bei Datenverlusten. Wenn etwa Unbefugte bei einem Unternehmen in die IT-Infrastruktur eindrangen und Kundendaten entwendeten, muss das Unternehmen dies dem EDÖB melden.
ICTswitzerland setzt auf Selbstregulierung
Der ICT-Verband wirbt für eine Selbstregulierung durch die Unternehmen. Es müssten Best Practices von den Verbänden angeboten werden. Von Vorgaben durch den EDÖB hält der Verband wenig. Überhaupt hadert ICTswitzerland mit den geplanten Kompetenzen des EDÖB. Dessen Ausstattung mit Untersuchungs- und neu auch mit Verfügungskompetenzen betrachtet der Verband als "heikel". Der Verband wünscht sich eine Trennung der Kompetenzen.
Das Sanktionssystem des geplanten revidierten Datenschutzgesetzes sieht Geldstrafen für Mitarbeitende von bis zu 500'000 Franken vor. ICTswitzerland findet das weder verhältnismässig noch zielführend. Es sollten Verwaltungsstrafen gegen Unternehmen im Vordergrund stehen, wenn nicht vorsätzliches Handeln der Mitarbeitenden vorliege. Ein Strafkatalog, der über die EU-Standards hinausgehe, sei abzulehnen.