Ab 1. April 2025

SEM kann künftig Datenträger von Asylsuchenden auswerten

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von Filip Sinjakovic und rja

Eine 2024 vom Bundesrat verabschiedete Anpassung im Asylgesetz tritt im April 2025 in Kraft. Asylsuchende, deren Identität nicht zweifellos ermittelt werden kann, müssen dann die Auswertung ihrer Datenträger zulassen.

(Source: arinahabich - stock.adobe.com)
(Source: arinahabich - stock.adobe.com)

Ab 1. April 2025 kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) elektronische Datenträger wie Handys und Computer von Asylsuchenden auswerten. Wie es in einer Mitteilung heisst, treten dann die notwendigen Anpassungen im Asylgesetz und dazu gehörige Verordnungen in Kraft, die der Bundesrat im Mai 2024 verabschiedet hat. Eine Auswertung werde in Fällen vorgenommen, in denen die Identität, Nationalität oder der Reiseweg von Asylsuchenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dieses Problem bestehe aktuell bei rund 50 Prozent der Asylsuchenden, heisst es weiter. 

Ob eine Auswertung notwendig und zulässig ist, müssen die zuständigen Fachspezialisten des SEM jeweils vorgängig prüfen. Die Asylsuchenden wiederum sind verpflichtet, eine Bearbeitung der Personendaten auf ihren elektronischen Datenträgern zuzulassen. Während drei Monaten ist eine Testphase vorgesehen, bei der die Daten zunächst in den Bundesasylzentren in Basel und Chiasso gesichtet werden. Danach will der Bund das Auswertungsverfahren auf alle Bundesasylzentren ausweiten.

 

Das Schweizer Asylwesen hinkt bei der Digitalisierung hinterher. Eine landesweite Datenbank, auf die das SEM und die Asylstellen von Gemeinden und Kantonen zugreifen können, existiert noch nicht. Lesen Sie hier mehr dazu.

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