Open-Source-Grundsatz gilt bald auch für dezentrale Bundesverwaltung
Der Bundesrat führt zwei Verordnungen im Bereich der Informatik zusammen. Inhaltlich ändert sich dabei wenig. Die grösste Ausnahme ist, dass das E-Gov-Gesetz jetzt auch für dezentrale Verwaltungseinheiten gilt.

"Aus zwei mach eins", sagt sich der Bund – und führt zwei Verordnungen zu einer zusammen. Konkret handelt es sich um die Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV) und der Verordnung über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (VDTI), wie der Mitteilung des Bundes zu entnehmen ist. Aus diesen beiden Regelwerken entsteht die neue Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung (Digitalisierungsverordnung, DigiV).
Dass die Verschmelzung der beiden Verordnungen Sinn ergibt, liess sich der Bund vorab durch eine Prüfung bestätigen. Beide Verordnungen adressieren demnach ähnliche Themenbereiche (zum Beispiel Standards, Interoperabilität, zentrale Bereitstellung von Informatikmitteln).
Viel ändert sich mit der neuen Digitalisierungsverordnung nicht. Der Bund übernahm die bestehenden Bestimmungen mehrheitlich inhaltlich und änderte sie nur formell. Man habe Begriffe und Formulierungen vereinheitlicht.
Mit der neuen Verordnung, die am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, weitet der Bund aber auch die Geltung des E-Gov-Gesetzes aus. Neu gilt das "Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben" (Embag) auch für dezentrale Verwaltungseinheiten. Das Embag hatte der Bundesrat zunächst nur für zentrale Verwaltungseinheiten in Kraft gesetzt.
Konkret bedeutet die Ausweitung des Embag-Geltungsbereiches etwa, dass dezentrale Verwaltungseinheiten des Bundes Quellcode von Software offenlegen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen (Artikel 9 Embag), und dass sie Daten als Open Government Data zugänglich machen (Artikel 10 Embag), wie der Bund erklärt.
Drei Behörden sind von dieser Pflicht ausgenommen: Dem Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat und dem Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen gewährt der Bundesrat aufgrund ihrer spezifisch sicherheitsrelevanten Aufgaben eine generelle Ausnahme von der Unterstellung unter die beiden Artikel, wie es in der Mitteilung heisst. Nicht offenlegen müssen Bundesbehörden zudem Software, die ohne Bundesbeiträge entwickelt wird und Software, die im Rahmen von Forschung entwickelt wird.
Im Herbst 2024 veröffentlichte die Bundeskanzlei übrigens ein paar Tools, um Verwaltungen beim Veröffentlichen von Open-Source-Software zu helfen. Dazu gehören Leitfäden, Checklisten und Antworten auf häufig gestellte Fragen, wie Sie hier lesen können.

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